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Regelpflichtbeitrag 2026: 1.571,70 € | Beitragssatz: 18,6 %

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Kartäuserstraße 35
99084 Erfurt

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Fr.: 09:00 – 13:00 Uhr

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Wichtige Mitteilung

Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze

Die Vertreterversammlung informiert über die Grundlagen der Beitragsberechnung im Geschäftsjahr 2026. Die Beitragsbemessung folgt dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung und berücksichtigt die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze.

Beitragshöhe & Berechnung

Der Beitrag richtet sich nach dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (aktuell 18,6 %). Selbstständige zahlen den Regelpflichtbeitrag oder einkommensbezogen (nachgewiesen durch Einkommensteuerbescheid), mindestens jedoch 1/10. Angestellte zahlen in Höhe des gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrags (Arbeitnehmer- + Arbeitgeberanteil). Ab 01.01.2026 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 8.450 €/Monat, der Regelpflichtbeitrag 1.571,70 € und der Mindestbeitrag (1/10) 157,17 €.

Befreiung von der DRV

Mitglieder des Versorgungswerkes können sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) befreien lassen. Achtung Frist: Der Antrag muss zwingend innerhalb von 3 Monaten nach Tätigkeitsaufnahme gestellt werden, um eine rückwirkende Befreiung zu gewährleisten.

Übersicht

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen ist ein berufsständisches Versorgungswerk, das zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben die Pflichtmitgliedschaft aller Berufsangehörigen voraussetzt, sodass Mitglied des Versorgungswerkes grundsätzlich jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Thüringen ist.

Die Pflichtmitgliedschaft beginnt kraft Gesetzes am Tag der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei der Rechtsanwaltskammer Thüringen (§ 2 Abs. 3 Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte/ThürRAVG). Es bedarf insoweit weder einer Willenserklärung des Mitgliedes oder gar einer vertraglichen Vereinbarung noch eines Verwaltungsaktes seitens des Versorgungswerkes. Das Datum der Aufnahme in die RAK Thüringen wird uns von dieser mitgeteilt.

Eine Mitgliedschaft wird nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts in die Rechtsanwaltskammer Thüringen Berufsunfähigkeit besteht.


Informationen

Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt bundeseinheitlich ab dem 01.01.2025
€ 8.050 monatlich. Der Beitragssatz beträgt 18,6 %. Der Regelpflichtbeitrag beträgt € 1.497,30, der 5/10-Beitrag € 748,65, der 3/10-Beitrag € 449,19 und der Mindestbeitrag (1/10) € 149,73.

Soweit Sie nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, dürfen wir Sie bitten, Ihre Überweisungen bzw. Daueraufträge entsprechend anzupassen.

Grundsatz der Beitragsfestsetzung ist die Erhebung des Regelpflichtbeitrag. Abweichend davon kann die einkommensbezogene Beitragsfestsetzung unter Vorlage des satzungsgemäßen Einkommensnachweises beantragt werden.

Die endgültige einkommensbezogene Veranlagung für das Jahr 2025 erfolgt auf Antrag nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2023. Falls dieser nicht vorlag, wurde zunächst der Beitrag des Vorjahres fortgeschrieben.

Für die angestellte Tätigkeit der Kolleginnen und Kollegen erfolgt die Beitragsfestsetzung nach den vom Arbeitgeber elektronisch zu übermittelnden Entgeltdaten. Seit 01.03.2022 sind auch diese verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid des vorvergangenen Jahres vorzulegen.

Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß § 36 der Satzung verpflichtet sind, diesen auch ohne Aufforderung des Versorgungswerkes vorzulegen.

Der Rentensteigerungsbetrag beträgt seit dem 01.01.2015 € 75,00. Er stieg damit gegenüber den Vorjahren um 2,7397 %.

Es bestehen Überleitungsabkommen mit den meisten Rechtsanwaltsversorgungswerken im Bundesgebiet. Ausgenommen sind Bayern und Berlin.


Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft

Zur Befreiuung von der Pflichtmitgliedschaft muss ein in § 6 aufgeführter Sachverhalt vorliegen.

Häufigste Fälle, für die Befreiungen ausgesprochen werden, sind:

  • Fortsetzung der Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk bei Wechsel nach Thüringen
  • Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aufgrund eines ständigen Dienstverhältnisses

Beitragshöhe

Ausgangspunkt für die Festlegung des Beitragssatzes ist, dass der als Angestellter tätige Rechtsanwalt von der Pflichtversicherung bei der Gesetzlichen Rentenversicherung nur befreit wird, wenn das Versorgungswerk mindestens gleich hohe Beiträge fordert und vergleichbare Leistungen erbringt (§ 6 SGB VI).

Weil der selbständige Rechtsanwalt nach unserer Satzung nicht anders behandelt werden soll, richtet sich der Beitrag nach der Beitragsbemessungsgrenze und dem Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zu entrichten ist demnach ein Beitrag in Höhe des in der Gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Beitragssatzes aus dem monatlichen Bruttoberufseinkommen. Er ist nach oben durch die in der Gesetzlichen Rentenversicherung geltende jeweilige Beitragsbemessungsgrenze begrenzt
(ab 01.01.2026: mtl. 8.450 €, Regelpflichtbeitrag 2026: mtl. 1.571,70 €).

Der Beitrag ist nach unten durch einen Mindestbeitrag in Höhe von 1/10 des jeweiligen Pflichtbeitrages begrenzt (ab 01.01.2026: 157,17 €).


Selbstständige

Grundsatz ist die Festsetzung des Beitrages in Höhe des Regelpflichtbeitrags gem. § 23 Abs. 1 der Satzung für selbständige Mitglieder.

Der einkommensbezogene Beitrag für die selbständige Tätigkeit eines Mitglieds wird auf Antrag nach dem Arbeitseinkommen festgesetzt. Maßgeblich ist das Einkommen des vorvergangenen Jahres, dass jedes Jahr durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist. Dieser ist von allen Mitgliedern, die zur Anwaltschaft zugelassen sind, vorzulegen, damit überprüft werden kann, welche Einkünfte erzielt wurden.

Wird der betreffende Einkommensteuerbescheid nicht vorgelegt, wird der Regelpflichtbeitrag erhoben.

Für eine neben der selbständigen Tätigkeit ausgeübte abhängige Beschäftigung ist das Arbeitsentgelt die Bemessungsgrundlage. Die Höhe der Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk ist durch die jährliche Bemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt.


Angestellte

Ausgangspunkt hierbei ist, dass der als Angestellter tätige Rechtsanwalt von der Pflichtversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung nur befreit wird, wenn das Versorgungswerk mindestens gleich hohe Beiträge fordert und vergleichbare Leistungen erbringt (§ 6 SGB VI).

Der Beitrag wird in Höhe des in der Gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Beitragssatzes (seit 01.01.2018: 18,6 %) aus dem monatlichen Bruttoberufseinkommen erhoben. Der Pflichtbeitrag ist nach oben durch die in der Gesetzlichen Rentenversicherung geltende jeweilige Beitragsbemessungsgrenze (ab 01.01.2026: 8.450,– €) begrenzt.

Der Beitrag ist nach unten durch den sogen. Mindestbeitrag in Höhe von 1/10 des jeweiligen Pflichtbeitrages begrenzt (ab 01.01.2026: 157,17 €).

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Mitglieder, die ihre anwaltliche Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung ausüben, müssen einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung stellen, um nicht im Versorgungswerk und in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig zu sein.

Bei jedem Wechsel der Tätigkeit und/oder des Arbeitgebers muss ein neuer Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden. Der Antrag muss fristwahrend unter Einhaltung der Dreimonatsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI gestellt werden, da andernfalls die Befreiung nur noch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen kann.

Weiter ist die Erstreckung der Befreiung bei der Ausübung zeitlich befristeter, berufsfremder Tätigkeiten nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI möglich. Hier muss die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt sein, bevor die zeitlich befristete berufsfremde Tätigkeit aufgenommen wird. Die Rentenversicherung versagt diese Erstreckung der Befreiung z. B. für Berufsanfänger, aber auch für Selbständige, die eine befristete berufsfremde Tätigkeit aufnehmen und aufgrund ihrer Selbständigkeit nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren, weil Versicherungsfreiheit bestand.

Seit dem 01.01.2023 ist gem. § 6 Abs. 2 SGB VI die Antragstellung nur elektronisch möglich.
Dies gilt für Rechtsanwälte und Syndikusanwälte. Hierzu steht das Erfassungsformular unter www.e-befreiungsantrag.de bereit.

Der Eingang erfolgt fristwahrend beim zuständigen Versorgungswerk und wird von dort per Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung weitergeleitet. Bisher in Papierform eingegangene Anträge wurden an die DRV Bund weitergeleitet.

Ausfüllhinweise:

  • Bitte geben Sie Ihre vollständige Mitgliedsnummer an.
  • Wir empfehlen zur Vereinfachung der Bearbeitung die Angabe von Namen und Anschrift Ihres Arbeitgebers sowie den Beginn Ihrer Beschäftigung

Unter dem Link zur Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V.

www.abv.de

finden Sie weitere Erläuterungen.


Befreiungsrecht der Syndikusanwälte

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte informierte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit der folgenden Meldung (Stand: 08.01.16) über dessen Anwendung.

„Syndikusrechtsanwälte
Informationen zum Befreiungsrecht

Zum 01. Januar 2016 ist das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung in Kraft getreten (BGBl I S. 2517). Damit erhalten Syndikusanwälte, die seit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 keine Möglichkeit mehr hatten, sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, wieder ein Befreiungsrecht.

Allgemeines

In der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist nunmehr die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte geregelt und der Begriff des Syndikusrechtsanwalts legaldefiniert worden. Dabei werden zur Definition der anwaltlichen Tätigkeit der Syndikusrechtsanwälte die vier Kriterien der früheren Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgegriffen, um eine größtmögliche Deckungsgleichheit des befreiungsfähigen Personenkreises vor und nach den BSG-Entscheidungen zu erreichen.

Zur Vermeidung divergierender Entscheidungen in den unabhängigen Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern und der gesetzlichen Rentenversicherung sieht das Gesetz eine Anhörung der Rentenversicherung im Zulassungsverfahren der Kammern vor. Gegen die Zulassungsentscheidung steht der Rentenversicherung ein Klagerecht vor den Anwaltsgerichten zu. Macht sie hiervon keinen Gebrauch, ist sie im anschließenden Befreiungsverfahren an die Zulassungsentscheidung der Kammer gebunden und der Syndikusrechtsanwalt bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen von der Rentenversicherungspflicht zu befreien.

Anhörungsverfahren

Derjenige, der als Syndikusrechtsanwalt zugelassen und anschließend von der Rentenversicherungspflicht befreit werden möchte, stellt zunächst bei der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer einen Antrag auf Zulassung. Gleichzeitig kann bereits ein Befreiungsantrag gestellt werden.

Will die Rechtsanwaltskammer einem Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entsprechen, übersendet sie der Deutschen Rentenversicherung Bund ihre begründete Einschätzung zur Stellungnahme. Beizufügen sind die Unterlagen, die die Kammer zur Frage, ob eine Tätigkeit als Syndikusanwalt vorliegt, ausgewertet hat. Ausdrücklich nicht übersendet werden müssen die Unterlagen, die die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 BRAO betreffen.

Insbesondere ist der Arbeitsvertrag einschließlich sämtlicher Nachträge und Anlagen zu übersenden. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Tätigkeitsbeschreibung. Wie bei der früheren Verwaltungspraxis zu den vier Kriterien genügt eine pauschale oder am Gesetzeswortlaut von § 46 Abs. 3 und 4 BRAO orientierte Beschreibung nicht. Zur Individualisierung der Tätigkeit ist vielmehr die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit mit den einzelnen Aufgaben und Tätigkeitsfeldern möglichst präzise zu beschreiben, so dass ein klares Bild entsteht, für welche konkrete Tätigkeit die Zulassung und entsprechend die Befreiung erfolgt. Da sowohl die Zulassung als auch die Befreiung tätigkeitsbezogen sind, trägt die präzise Umschreibung zur Rechtssicherheit bei, indem für alle Beteiligten die Reichweite der Zulassung und der Befreiung leicht feststellbar sind.

Inhaltlich muss aus den Unterlagen hervorgehen, dass der Antragsteller in seiner Tätigkeit Aufgaben wahrnimmt, die kumulativ die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO Merkmale erfüllen. Nicht erforderlich ist, dass die einzelnen Merkmale gleichermaßen stark ausgebildet sind.

Eine anwaltliche Tätigkeit liegt zudem nur vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch die anwaltlichen Tätigkeitsmerkmale „geprägt“ wird. Die anwaltlichen Aufgaben müssen den ganz eindeutigen Schwerpunkt der ausgeübten Tätigkeit bilden. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Aufgabenspektrum der konkreten Tätigkeit und dem insoweit plausiblen zeitlichen Aufwand für anwaltliche Aufgaben im Verhältnis zur regulären durchschnittlichen Arbeitzeit. Notwendig ist eine Gesamtschau im Einzelfall. Ganz allgemein lässt sich sagen, dass die anwaltlichen Tätigkeitsmerkmale jedenfalls dann nicht mehr prägend für eine Tätigkeit sein dürften, wenn weniger als 50% der durchschnittlichen regulären Arbeitszeit für anwaltliche Aufgaben aufgewendet wird.

Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten (§ 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO). Dies bedeutet nicht den Ausschluss jeglichen Weisungsrechts. Aus dem Arbeitsvertrag des Syndikusrechtsanwalts hat sich jedoch zu ergeben, dass der Arbeitgeber in fachlichen Angelegenheiten des Syyndikusrechtsanwalts weder ein allgemeines noch ein konkretes Weisungsrecht ausübt. Zusätzlich sollte den Unterlagen wegen des Merkmals „nach außen verantwortlich aufzutreten“ (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO) zu entnehmen sein, durch welche Vereinbarungen dies gewährleistet ist. Eine Handlungsvollmacht oder Prokura ist nicht erforderlich, reicht aber im Regelfall aus.

Nach Prüfung der entsprechenden Unterlagen und gegebenenfalls der Auswertung weiterer eigener Erkenntnisse übersendet die Deutsche Rentenversicherung Bund ihre Stellungnahme an die Rechtsanwaltskammer zur abschließenden Entscheidung.

Befreiungsverfahren

Nach erfolgter Zulassung kann über eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für diese Tätigkeit entschieden werden. Liegen die weiteren Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vor, ist die Befreiung auszusprechen.

Für die Erteilung der Befreiung einschließlich der Rückwirkung der Befreiung ist ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Diese fungiert außerdem für die Erstattungsanträge als Annahme- und Verteilstelle für alle Rentenversicherungsträger. Die vorstehenden Ausführungen gelten analog für Syndikuspatentanwälte.“


Beitragsüberleitung

Mitglieder, die aus der Rechtsanwaltskammer Thüringen ausscheiden und in einen anderen Kammerbezirk wechseln, können die Überleitung ihrer Beiträge an das dort zuständige berufsständische Versorgungswerk beantragen, soweit nicht die freiwillige Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk gewünscht wird. Die Beiträge und Beitragszeiten werden im aufnehmenden Versorgungswerk so berücksichtigt, als seien sie gleich dorthin entrichtet worden.

Beim Wechsel in die Rechtsanwaltskammer Thüringen kann in der Regel die Überleitung der bisher an ein anderes Versorgungswerk für Rechtsanwälte entrichteten Beiträge zugunsten des Mitgliedskontos in Thüringen erfolgen.

Nicht möglich ist die Überleitung von/nach Bayern und Berlin, da keine entsprechenden Überleitungsabkommen bestehen. Bitte prüfen Sie vorab, ob für das aufnehmende Versorgungswerk eine Altersgrenze zur Begründung der Mitgliedschaft besteht.


Nachversicherung

Beiträge für Zeiten aus Nachversicherung werden den Mitgliedskonten gutgeschrieben, wenn der Antrag auf Übertragung auf das Versorgungswerk innerhalb eines Jahres nach Ende der maßgeblichen Beschäftigung beim zuständigen Dienstherrn gestellt wird.

Diese Beiträge werden auf die Wartezeit für die Altersrente angerechnet und erhöhen die Rentenanwartschaft.


Aktuelle Rechengrößen

Für das Jahr 2026 gelten folgende Rechengrößen:
(abweichendes Vorjahr ggfs. in Klammern)

Rentensteigerungsbetrag: € 75,00
Beitragssatz: 18,6 %
Bemessungsgrenze: € 8.450 mtl. / € 101.400 p.a.
(€ 8.050 mtl. bzw. € 96.600 p.a.)
Mindestbeitrag: € 157,17
(€ 149,73)
Regelpflichtbeitrag: € 1.571,70
(€ 1.497,30)


Lastschriftermächtigung / SEPA-Mandat

Einzug der Beiträge per SEPA-Lastschriftmandat

Wir würden uns freuen, wenn Sie uns den Einzug der Beiträge bei Fälligkeit zum 15. des Monats gestatten würden. Hierzu reicht es aus, das unter Downloads bereitgestellte Formular auszudrucken, auszufüllen und eigenhändig unterschrieben an uns zurückzusenden.

Änderungen bereits abgerechneter Beitragsmonate erfolgen jeweils in den Folgemonaten.

Erfolgt der Einzug beim Mitglied selbst, erfolgt der Einzug von Rückständen nach Vorankündigung. Bei Guthaben erfolgt die Abfrage der gewünschten Verwendung.

Übersicht

Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern

  • Altersrenten (§ 10)
  • Berufsunfähigkeitsrenten (§ 11)
  • Zuschüsse zu notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen nach Ermessen (§ 13)
  • Hinterbliebenenversorgung für die Angehörigen verstorbener Mitglieder (§§ 14ff.).

Altersrente

Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 67. Lebensjahres Anspruch auf Altersrente. Der Beginn kann auf Antrag bis längstens zur Vollendung des 70. Lebenjahres aufgeschoben werden bzw. frühestens auf die Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Mitgliedschaftsbeginn vor dem 01.01.2010 des 60. Lebensjahres) vorgezogen werden. Eine Abweichung vom Regelbeginn der Altersrente wird mit Zu- bzw. Abschlägen berücksichtigt.

Die Höhe der Rente ergibt sich aus den während der Mitgliedschaft erworbenen Beitragsquotienten, den zu berücksichtigen Anrechnungszeiten und dem Rentensteigerungsbetrag. Einmal jährlich wird eine Anwartschaftsinformation versandt.


Berufsunfähigkeitsrente

Inhalt folgt — die Joomla-Quelle lieferte beim Scrape einen 404. Bitte Text nachreichen.


Hinterbliebenenrente

Den Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder werden auf Antrag gem. § 14ff. ThRaVwS Witwen-/Witwerrenten und Halb- bzw. Vollwaisenrenten gezahlt, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente oder Anspruch auf Altersrente bestand oder eine solche gezahlt wurde.

Die Höhe der Renten errechnet sich auf Grundlage des Anspruchs auf Altersrente oder der Anwartschaft für die Berufsunfähigkeitsrente zum Zeitpunkt des Todes und beträgt 60 % für Witwen und Witwer, 10 % für Halbwaisen und 20 % für Vollwaisen.


Rehabilitationsmaßnahmen

Einem Mitglied des Versorgungswerkes, das die Wartezeit erfüllt hat, kann auf Antrag ein Zuschuss zu den Kosten notwendiger, besonders aufwendiger Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden. Die Kostenbeteiligung ist eine Ermessensleistung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles.

Die Kosten bleiben insoweit außer Betracht, als die gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche Erstattungspflicht einer anderen Stelle besteht.

Übersicht

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen wurde durch das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG) vom 31.05.1996 mit Wirkung vom 08.06.1996 als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet.

Die Rechtsaufsicht wird durch das Thüringer Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz ausgeübt. Die Fachaufsichtsbehörde (Versicherungsaufsicht) ist das Thüringer Finanzministerium.

Sitz des Versorgungswerkes ist Erfurt. Die Geschäftsstelle befindet sich in der Kartäuserstraße 35 in 99084 Erfurt.

Die Vertreterversammlung und der Vorstand sind die Organe des Versorgungswerkes. Dem Vorstand, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, obliegt die Leitung des Versorgungswerkes.

Die Geschäftsführung wird von Frau Jutta Spanbroek wahrgenommen. Frau Claudia Mohlau ist in allen Bereichen der Geschäftsstelle tätig. Frau Kristin Apel betreut das Sekretariat und Mitgliedsangelegenheiten.


Organe

Die Vertreterversammlung besteht laut Satzung aus 15 Mitgliedern, welche auf eine Dauer von 5 Jahren, zuletzt 2022, durch Briefwahl gewählt werden. Da für den Wahlbezirk Mühlhausen keine Kandidaten vorgeschlagen wurden, bleiben 2 Vertreterpositionen unbesetzt.

Die sechste Vertreterversammlung hat sich am 07.02.2023 wie folgt konstituiert:

  • RA Dominik Schaefer, Erfurt als Vorsitzender der Vertreterversammlung
  • RAin Sabrina Roy, Pößneck, als stellvertretende Vorsitzende
  • RA Uwe Baas, Jena
  • RA Henning Cihar, Erfurt
  • RA Yves Girardot, Ilmenau
  • RA Thomas Hahn, Suhl
  • RA Robert Hünicke, Erfurt
  • RA Dr. Michael Klepsch, Erfurt
  • RA Jens Petzold, Sonneberg
  • RA Björn Pfob, Gera
  • RA Christoph Richter, Sonneberg
  • RAin Babett Sterna, Gera
  • RAin Yvonne Vasters, Erfurt

Die Vertreterversammlung befasst sich mit allen Angelegenheiten des Versorgungswerkes von grundsätzlicher Bedeutung. Hierzu gehören insbesondere Satzungsänderungen, Änderungen der Wahlordnung, Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Wirtschaftsprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses, des Haushaltsplanes und die Entlastung des Vorstandes, die Zustimmung zu Überleitungsabkommen und Entscheidungen zu Grundsätzen der Vermögensanlage.

Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern und führt die Geschäfte des Versorgungswerkes, soweit sie nicht der Vertreterversammlung übertragen sind. Der Vorstand beschließt insbesondere über die Verwaltung des Vermögens des Versorgungswerkes, über die Anträge auf Erlass, Ermäßigung und Stundung von Beiträgen, über Widersprüche gegen Bescheide des Versorgungswerkes, über Anträge auf freiwillige Mitgliedschaft und Fortführung von Mitgliedschaften, über die Einsetzung von Ausschüssen und über Anträge auf Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen.

Dem Vorstand des Versorgungswerkes gehören an:

  • RA Stefan Buck als Vorsitzender des Vorstandes
  • RA Jens Groschopp als stellvertretender Vorsitzender
  • RA Paul Gellner
  • Dipl.-Kfm. (FH) Daniel Kropp
  • RAin Katja Kassel
  • RA Hans-Thilo Raddatz

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus dem Thüringer Rechtsanwaltsversorgungsgesetz (ThürRAVG) sowie der Satzung des Versorgungswerks. Volltexte siehe Bibliothek/Downloads.


Gesetz (ThürRAVG)

Das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG) vom 31.05.1996 trat am 08.06.1996 in Kraft. Volltext siehe Bibliothek/Downloads.


Satzung

Die aktuelle Fassung der Satzung des Versorgungswerks finden Sie in der Bibliothek/Downloads.