Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze
Die Vertreterversammlung informiert über die Grundlagen der Beitragsberechnung im Geschäftsjahr 2026. Die Beitragsbemessung folgt dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung und berücksichtigt die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze.
Beitragshöhe & Berechnung
Der Beitrag richtet sich nach dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (aktuell 18,6 %). Selbstständige zahlen den Regelpflichtbeitrag oder einkommensbezogen (nachgewiesen durch Einkommensteuerbescheid), mindestens jedoch 1/10. Angestellte zahlen in Höhe des gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrags (Arbeitnehmer- + Arbeitgeberanteil). Der Regelpflichtbeitrag beträgt 1.405,00 €.
Befreiung von der DRV
Mitglieder des Versorgungswerkes können sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) befreien lassen. Achtung Frist: Der Antrag muss zwingend innerhalb von 3 Monaten nach Tätigkeitsaufnahme gestellt werden, um eine rückwirkende Befreiung zu gewährleisten.
Mitgliedschaft – Wichtige Hinweise
Auf der Beitragsseite wird hervorgehoben, dass Anträge zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 2 SGB VI seit dem 01.01.2023 nur noch elektronisch gestellt werden können. Dafür steht das Erfassungsformular unter www.e-befreiungsantrag.de bereit. Zudem finden sich Hinweise zu Syndikusanwälten im Bereich Beitrag.
Die Pflichtmitgliedschaft beginnt kraft Gesetzes am Tag der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei der Rechtsanwaltskammer Thüringen; Mitglied ist grundsätzlich jedes Mitglied der RAK Thüringen.
Für 2025 wird eine Beitragsbemessungsgrenze von 8.050 € monatlich genannt. Der Beitragssatz beträgt 18,6 %, der Regelpflichtbeitrag 1.497,30 € und der Mindestbeitrag (1/10) 149,73 €.
Beitrag
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Leistungen
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